Angesichts der nicht abschliessenden Natur von § 18 Abs. 1 HuG lässt es sich im Lichte des Legalitätsprinzips nicht beanstanden, dass das (in § 18 Abs. 1 lit. e HuG explizit vorgesehene) Hundehalteverbot mit einem Verbot der Betreuung und der Inobhutnahme kombiniert wurde. Schliesslich ist das umstrittene Verbot ohne Weiteres geeignet, das öffentliche Interesse am Schutz von Mensch und Tier sicherzustellen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 11, KIENER/KÄLIN/W YTTENBACH, a.a.O., § 9 N 127). Die Gesetzmässigkeit und Geeignetheit der Massnahme werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht eigens beanstandet (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3 ff.);