2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lässt sich das Verbot, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben, nicht auf die Tierschutzgesetzgebung des Bundes stützen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7); objektive Anhaltspunkte für eine massgebliche Gefährdung des Tierwohls liegen nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019, Erw. 4.3.1; Verfügung vom 3. Januar 2023, S. 2 f.). Sodann ist vor Verwaltungsgericht unbestritten, dass § 18 Abs. 1 HuG eine genügende gesetzliche Grundlage bildet, um gegenüber dem Beschwerdeführer Verwaltungsmassnahmen anzuordnen.