2.2. Das Hundegesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden (vgl. § 1 HuG). Es ist auf das Hundewesen im Kanton Aargau beschränkt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.349 vom 7. Juli 2022, Erw. II/5.2). Als Hundehaltende gelten im Sinne von § 5 HuV Personen, welche einen Hund halten oder für länger als drei Monate übernehmen. Verwaltungsmassnahmen im Rahmen des Hundegesetzes können insbesondere die Verbindung der Hundehaltung mit Auflagen (§ 18 Abs. 1 lit. a HuG) sowie die Anordnung einer vorsorglichen oder definitiven Beschlagnahmung (lit. b), einer Neuplatzierung (lit. c), einer Euthanasie (lit.