Insbesondere wiege der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers insofern nicht schwer, als er nicht der Eigentümer von "Samy" sei und sich nur wenige Monate im Jahr um diesen kümmere. Insgesamt seien die verfügten Massnahmen des Veterinärdienstes als verhältnismässig einzustufen. Mit Beschwerdeantwort ergänzte die Vorinstanz, aus dem Verhalten des Beschwerdeführers lasse sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schliessen, dass er nebst "Samy" auch andere Hunde nicht pflichtgemäss zu führen vermöge.