Demgegenüber sei es im Ergebnis irrelevant, ob "Samy" als Welpe misshandelt worden sei; in Übereinstimmung mit der Erstinstanz sei ein Hund – unabhängig von erlittenen Traumata – entsprechend seinem Verhalten und Gefährdungspotential zu führen. Schliesslich überwiege das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschwerdeführers und die angeordneten Massnahmen seien für diesen zumutbar. Insbesondere wiege der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers insofern nicht schwer, als er nicht der Eigentümer von "Samy" sei und sich nur wenige Monate im Jahr um diesen kümmere.