Das ausgesprochene Verbot sei geeignet, das öffentliche Interesse am Schutz von Mensch und Tier sicherzustellen. Sodann sei es erforderlich, nachdem es unter der Aufsicht des Beschwerdeführers innerhalb von zwei Jahren zu fünf Vorfällen gekommen sei und dieser gegen die ihm am 22. September 2022 auferlegte Leinen- und Maulkorbpflicht verstossen habe. Zu berücksichtigen sei zudem, dass dem Beschwerdeführer vorgängig ein "Betreuungsverbot" angedroht worden sei. Demgegenüber sei es im Ergebnis irrelevant, ob "Samy" als Welpe misshandelt worden sei;