"Samy", der wiederholt unbeteiligte Dritte angriff und biss, handle es sich um einen verhaltensauffälligen Hund im Sinne von § 9 HuG. Die diversen Vorfälle mit "Samy" zeigten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seinen Pflichten als Hundehalter nachzukommen. Das Verbot, Hunde zu halten, zu betreuen sowie in Obhut zu nehmen, lasse sich auf § 18 Abs. 1 HuG abstützen; die dortige Aufzählung von Massnahmen sei nicht abschliessend. Das ausgesprochene Verbot sei geeignet, das öffentliche Interesse am Schutz von Mensch und Tier sicherzustellen.