Die Vorinstanz erwog, das umstrittene Verbot lasse sich auf das kantonale Hundegesetz und die dazugehörige Verordnung stützen. Der Beschwerdeführer gelte als Halter gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Hundegesetz vom 7. März 2012 (Hundeverordnung, HuV; SAR 393.411), da er den Hund "Samy" während ungefähr vier Monaten pro Jahr betreue. Bei -6-