beispielsweise die Auflage, einen Kurs für Hundehalter zu absolvieren, oder die Einschränkung des Halteverbots auf gewisse (gefährliche) Hunderassen. Auch wäre er bereit, dem Veterinärdienst inskünftig die Übernahme eines ausgewählten Hundes zur Genehmigung vorzulegen; ohnehin käme ein befristetes Verbot in Frage. Vor diesem Hintergrund sei das ihm auferlegte Verbot, Hunde zu halten, zu betreuen und in Obhut zu haben, nicht erforderlich und schränke ihn in seiner persönlichen Freiheit in unzulässiger Weise ein.