II. 1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe bei der Verhältnismässigkeitsprüfung weitgehend ausser Acht gelassen, dass er seit über 45 Jahren Hunde betreut habe. Die langjährige Betreuung und Führung von Hunden habe zu keinen Vorfällen geführt, was sein Bruder und seine Schwägerin bestätigen könnten. Während deren beruflichen Abwesenheiten habe sich der Beschwerdeführer jeweils auch um den Hund "Samy" gekümmert. Er anerkenne, dass er dabei Fehler gemacht habe, und werde künftig darauf verzichten, diesen in seine Obhut zu nehmen.