3.2. Isoliert betrachtet ist das Hauptbegehren des Beschwerdeführers unverständlich: Da der vorinstanzliche Entscheid weder spezifisch den Umgang mit Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial untersagt noch eine Pflicht zum Absolvieren eines Hundeerziehungskurses statuiert, ist nicht einsehbar, weshalb der angefochtene Entscheid "insofern" aufgehoben werden soll. Nach Massgabe der Beschwerdebegründung ist das Begehren jedoch so zu verstehen, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und anstelle des umstrittenen Verbots Auflagen festzulegen sind. Mögliche Auflagen wären dabei nach Auffassung des Beschwerdeführers ein Verbot, -5-