2. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid des DGS respektive das Verbot, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben, in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und damit zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG).