Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.244 / ME / we Art. 106 Urteil vom 24. Oktober 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Ivan Jabbour, Rechtsanwalt, Holzgasse 4, 8001 Zürich gegen Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Hundehalteverbot Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 6. Juni 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ betreute während mehreren Jahren regelmässig den Hund "Samy" (Mikrochip-Nr. B) seiner Schwägerin B._____. 2. Nachdem "Samy" unter der Aufsicht von A._____ wiederholt unbeteiligte Dritte verletzt hatte, verfügte der Veterinärdienst des kantonalen Amts für Verbraucherschutz Aargau (Veterinärdienst) am 3. Januar 2023: I. A._____, Q._____, ist es ab sofort verboten, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben. II. Hunde, die in der Obhut von A._____ angetroffen werden, werden auf Kosten des Halters beschlagnahmt und untergebracht. III. Die Kosten für den administrativen Aufwand des Veterinärdienstes werden A._____ mit Fr. 150.00 in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. IV. Den Massnahmen gemäss Ziffern I. und II. der Verfügung wird die auf- schiebende Wirkung entzogen. V. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des eidgenössischen Tierschutz- gesetzes (TSchG, SR 455) sowie Art. 292 des eidgenössischen Strafbuch- gesetzes (StGB, SR 311.0) mit Busse bestraft. Art. 28 Abs. 3 TSchG lautet wie folgt: "Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst". Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". (…) B. 1. Gegen die Verfügung des Veterinärdienstes erhob A._____ mit Eingabe vom 17. Januar 2023 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS). Er beantragte, von einem generellen Verbot zur Haltung von Hunden sei Abstand zu nehmen und es sei bloss eine Leinen- und Maulkorbpflicht anzuordnen. -3- 2. Am 6. Juni 2023 entschied das DGS, Generalsekretariat: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'300.-, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 120.-, zusammen Fr. 1420.-, zu bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. C. 1. Gegen den Entscheid des DGS liess A._____ mit Eingabe vom 7. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 6. Juni 2023 sei insofern aufzuheben, als dem Beschwerdeführer das Halten, die Betreuung und die Obhut von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial untersagt wird und er zum Absolvieren eines Hundeerziehungskurses ver- pflichtet wird. 2. Eventualiter, es sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2023 beantragte das DGS, Gene- ralsekretariat, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Schreiben vom 13. September 2023 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Dokument ein. In der Eingabe vom 13. Oktober 2023 nahm er ab- schliessend Stellung. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 24. Oktober 2023 beraten und ent- schieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das DGS ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheide des Veterinär- dienstes im Bereich der Hunde- und Tierschutzgesetzgebung (vgl. § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehör- den ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Somit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid des DGS respektive das Verbot, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben, in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und damit zur Er- hebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG). 3. 3.1. Beschwerden müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzu- treten (§ 43 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer hat in seinen Anträgen darzulegen, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs er abgeändert haben will. Bei Unklarheiten ist eine Nachfrist anzusetzen oder der Beschwerdeantrag durch Auslegung unter Berücksichtigung der Be- schwerdebegründung zu ermitteln (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, 1998, N 5 zu § 39). 3.2. Isoliert betrachtet ist das Hauptbegehren des Beschwerdeführers unver- ständlich: Da der vorinstanzliche Entscheid weder spezifisch den Umgang mit Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial untersagt noch eine Pflicht zum Absolvieren eines Hundeerziehungskurses statuiert, ist nicht einseh- bar, weshalb der angefochtene Entscheid "insofern" aufgehoben werden soll. Nach Massgabe der Beschwerdebegründung ist das Begehren jedoch so zu verstehen, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und an- stelle des umstrittenen Verbots Auflagen festzulegen sind. Mögliche Aufla- gen wären dabei nach Auffassung des Beschwerdeführers ein Verbot, -5- Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential zu halten, zu betreuen sowie in Obhut zu nehmen, und/oder die Verpflichtung, einen Hundeerziehungskurs zu absolvieren. 4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. 5. Das Verwaltungsgericht prüft die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessens- missbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442). Die Kontrolle der Unangemessenheit ist demgegenüber ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe bei der Verhält- nismässigkeitsprüfung weitgehend ausser Acht gelassen, dass er seit über 45 Jahren Hunde betreut habe. Die langjährige Betreuung und Führung von Hunden habe zu keinen Vorfällen geführt, was sein Bruder und seine Schwägerin bestätigen könnten. Während deren beruflichen Abwesenhei- ten habe sich der Beschwerdeführer jeweils auch um den Hund "Samy" gekümmert. Er anerkenne, dass er dabei Fehler gemacht habe, und werde künftig darauf verzichten, diesen in seine Obhut zu nehmen. Er wehre sich aber dagegen, dass ihm das Halten von anderen Hunden, ohne Rücksicht auf deren Rasse, Art oder Eigenschaft, unbefristet verboten werde. In An- wendung von § 18 Abs. 1 des Hundegesetzes vom 15. März 2011 (HuG; SAR 393.400) hätten vorliegend verschiedene mildere Massnahmen ge- troffen werden können; beispielsweise die Auflage, einen Kurs für Hunde- halter zu absolvieren, oder die Einschränkung des Halteverbots auf ge- wisse (gefährliche) Hunderassen. Auch wäre er bereit, dem Veterinärdienst inskünftig die Übernahme eines ausgewählten Hundes zur Genehmigung vorzulegen; ohnehin käme ein befristetes Verbot in Frage. Vor diesem Hin- tergrund sei das ihm auferlegte Verbot, Hunde zu halten, zu betreuen und in Obhut zu haben, nicht erforderlich und schränke ihn in seiner persön- lichen Freiheit in unzulässiger Weise ein. Die Vorinstanz erwog, das umstrittene Verbot lasse sich auf das kantonale Hundegesetz und die dazugehörige Verordnung stützen. Der Beschwerde- führer gelte als Halter gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Hundege- setz vom 7. März 2012 (Hundeverordnung, HuV; SAR 393.411), da er den Hund "Samy" während ungefähr vier Monaten pro Jahr betreue. Bei -6- "Samy", der wiederholt unbeteiligte Dritte angriff und biss, handle es sich um einen verhaltensauffälligen Hund im Sinne von § 9 HuG. Die diversen Vorfälle mit "Samy" zeigten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seinen Pflichten als Hundehalter nachzukommen. Das Verbot, Hunde zu halten, zu betreuen sowie in Obhut zu nehmen, lasse sich auf § 18 Abs. 1 HuG abstützen; die dortige Aufzählung von Massnahmen sei nicht abschliessend. Das ausgesprochene Verbot sei geeignet, das öffentliche Interesse am Schutz von Mensch und Tier sicherzustellen. Sodann sei es erforderlich, nachdem es unter der Aufsicht des Beschwerdeführers inner- halb von zwei Jahren zu fünf Vorfällen gekommen sei und dieser gegen die ihm am 22. September 2022 auferlegte Leinen- und Maulkorbpflicht verstossen habe. Zu berücksichtigen sei zudem, dass dem Beschwerde- führer vorgängig ein "Betreuungsverbot" angedroht worden sei. Demge- genüber sei es im Ergebnis irrelevant, ob "Samy" als Welpe misshandelt worden sei; in Übereinstimmung mit der Erstinstanz sei ein Hund – unab- hängig von erlittenen Traumata – entsprechend seinem Verhalten und Ge- fährdungspotential zu führen. Schliesslich überwiege das öffentliche Inte- resse das private Interesse des Beschwerdeführers und die angeordneten Massnahmen seien für diesen zumutbar. Insbesondere wiege der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers insofern nicht schwer, als er nicht der Eigentümer von "Samy" sei und sich nur wenige Monate im Jahr um diesen kümmere. Insgesamt seien die verfügten Massnahmen des Veterinärdienstes als verhältnismässig einzustufen. Mit Beschwerdeant- wort ergänzte die Vorinstanz, aus dem Verhalten des Beschwerdeführers lasse sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schliessen, dass er nebst "Samy" auch andere Hunde nicht pflichtgemäss zu führen vermöge. 2. 2.1. Mit dem umstrittenen Verbot, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben (vgl. Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom 3. Januar 2023), wird der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) eingeschränkt. Jedenfalls beim Vorliegen einer emotionalen bzw. affektiven Beziehung zu Hunden bejaht die Rechtsprechung einen entsprechenden Grundrechtseingriff (vgl. BGE 134 I 293, Erw. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_902/2021 und 2C_17/2022 vom 27. April 2022, Erw. 5.1; 2C_325/2018 vom 18. Feb- ruar 2019, Erw. 4.1). Nach Massgabe von Art. 36 BV erweist sich die Ein- schränkung von Grundrechten als verfassungskonform, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig ist (Abs. 3) (vgl. REGINA KIENER/W ALTER KÄLIN/JUDITH W YTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 9 N 5 ff. mit zusätzlichem Verweis auf den Kerngehalt [Art. 36 Abs. 4 BV]). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst drei Elemente: Die -7- Verwaltungsmassnahme muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 521 ff.). 2.2. Das Hundegesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden (vgl. § 1 HuG). Es ist auf das Hundewesen im Kanton Aargau beschränkt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.349 vom 7. Juli 2022, Erw. II/5.2). Als Hundehaltende gelten im Sinne von § 5 HuV Personen, welche einen Hund halten oder für länger als drei Monate übernehmen. Verwaltungsmassnahmen im Rahmen des Hun- degesetzes können insbesondere die Verbindung der Hundehaltung mit Auflagen (§ 18 Abs. 1 lit. a HuG) sowie die Anordnung einer vorsorglichen oder definitiven Beschlagnahmung (lit. b), einer Neuplatzierung (lit. c), einer Euthanasie (lit. d) oder eines Hundehalteverbots sein (lit. e). Die Auf- zählung in § 18 Abs. 1 HuG ist nicht abschliessend (vgl. Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2021.349 vom 7. Juli 2022, Erw. II/5.3). 2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lässt sich das Verbot, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben, nicht auf die Tierschutzgesetz- gebung des Bundes stützen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7); objektive Anhaltspunkte für eine massgebliche Gefährdung des Tierwohls liegen nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019, Erw. 4.3.1; Verfügung vom 3. Januar 2023, S. 2 f.). Sodann ist vor Verwaltungsgericht unbestritten, dass § 18 Abs. 1 HuG eine genügende gesetzliche Grundlage bildet, um gegenüber dem Beschwerdeführer Ver- waltungsmassnahmen anzuordnen. Dabei kann vorliegend offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich – entsprechend den Darle- gungen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8) – nebst seiner Schwägerin ebenfalls als Halter zu qualifizieren ist oder ob gegen ihn eine Massnahme zu ergreifen ist, weil er als mit der Aufsicht betraute Person seine Verantwortung nicht wahrnahm (vgl. § 6 Abs. 2 HuV). Angesichts der nicht abschliessenden Natur von § 18 Abs. 1 HuG lässt es sich im Lichte des Legalitätsprinzips nicht beanstanden, dass das (in § 18 Abs. 1 lit. e HuG explizit vorgesehene) Hundehalteverbot mit einem Verbot der Be- treuung und der Inobhutnahme kombiniert wurde. Schliesslich ist das um- strittene Verbot ohne Weiteres geeignet, das öffentliche Interesse am Schutz von Mensch und Tier sicherzustellen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 11, KIENER/KÄLIN/W YTTENBACH, a.a.O., § 9 N 127). Die Gesetzmässig- keit und Geeignetheit der Massnahme werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht eigens beanstandet (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3 ff.); explizit gerügt wird einzig die fehlende Erforderlichkeit. Diese so- wie – falls die Erforderlichkeit bejaht wird – die Verhältnismässigkeit im en- geren Sinne (Zumutbarkeit) sind nachfolgend zu prüfen. -8- 3. 3.1. Einschränkungen von Grundrechten müssen unterbleiben, wenn sie für die Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles nicht erforderlich sind (vgl. KIENER/KÄLIN/W YTTENBACH, a.a.O., § 9 N 130). Gibt es mehrere gleich geeignete Massnahmen, mit welchen der verfolgte Zweck erreicht werden kann, so verlangt das Element der Erforderlichkeit, dass die Mass- nahme mit der mildesten Eingriffswirkung gewählt wird (vgl. BGE 140 I 2, Erw. 9.2.2; 136 I 87, Erw. 3.2.). Mit anderen Worten darf eine Massnahme in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht weiter- gehen als es zur Erreichung des Zieles unbedingt nötig ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 530 ff.). Die Zumutbarkeit einer ge- eigneten und erforderlichen Massnahme lässt sich bejahen, wenn zwischen der Grundrechtsbeeinträchtigung und dem mit dieser Ein- schränkung verfolgten Interesse ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. KIENER/KÄLIN/W YTTENBACH, a.a.O., § 9 N 139). Gemäss § 18 Abs. 1 HuG treffen die zuständigen Behörden die zur Erfül- lung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Verwaltungsmass- nahmen (vgl. vorne Erw. II/2.2). Verletzt ein Hundehalter – oder eine mit der Aufsicht eines Hundes betreute Person – seine Pflichten, so können Auflagen, wie beispielsweise ein Leinenzwang, ein Maulkorbzwang oder die Pflicht zum Besuch eines Erziehungskurses angeordnet werden. Als einschneidendere Massnahmen sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Be- schlagnahmung, Neuplatzierung oder Euthanasie eines Hundes vor. Falls einer Person die Fähigkeit zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden rundweg abzusprechen ist, kann ein Hundehalteverbot ausge- sprochen werden (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 1. Juli 2009, Hundegesetz, Totalrevision, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 09.217 [Botschaft], S. 26 f.). 3.2. 3.2.1. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 hielt der Veterinärdienst gegenüber dem Beschwerdeführer fest, dass der Hund "Samy" am 30. Dezember 2020 sowie am 13. September 2021 je eine Person gebissen bzw. verletzt habe. Bei beiden Vorfällen sei "Samy" unter Aufsicht des Beschwerdefüh- rers und nicht angeleint gewesen. Der Beschwerdeführer wurde ausdrück- lich darauf aufmerksam gemacht, dass er den Hund jederzeit unter seiner Aufsicht und Kontrolle zu halten habe. Zudem müsse der Hund so gehalten werden, dass er Menschen und Tiere weder gefährde noch übermässig belästige. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, "Samy" konsequent an der Leine zu halten (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 189). Bereits zuvor war es im Kanton Tessin zu Beissattacken durch den Hund "Samy" gekom- men, während sich dieser unter der Aufsicht des Beschwerdeführers be- fand. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer seitens der -9- Tessiner Behörden auf die Leinenpflicht auf dem öffentlichen Grund hinge- wiesen und aufgefordert, die allgemeinen Regeln der Hundehaltung zu be- folgen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9). Nachdem es am 28. März 2022 zu einem erneuten Beiss-Vorfall mit "Samy" gekommen war, wies der Ve- terinärdienst den Beschwerdeführer am 24. Juni 2022 abermals auf seine allgemeinen Pflichten hin und machte diesen zusätzlich auf die vom Veterinärdienst Tessin verfügte Leinenpflicht aufmerksam, welche gemäss § 9 Abs. 4 HuG auch im Kanton Aargau gelte. Es wurde ausdrücklich fest- gehalten, es werde davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer ab sofort und jederzeit an die Leinenpflicht halte. Sollte es zu einem weite- ren Vorfall kommen, werde dem Beschwerdeführer gegenüber ein Be- treuungsverbot für den Hund "Samy" ausgesprochen (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 164). Nachdem "Samy" am 4. August 2022 eine Postzustel- lerin gebissen hatte, teilte der Veterinärdienst dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2023 mit, er erwäge ein Verbot auszusprechen, wonach der Beschwerdeführer den Hund nicht weiter betreuen oder zur Beaufsichtigung in Obhut nehmen dürfe (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 143 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bat der Beschwerdeführer um eine "aller- allerletzte Chance". Daraufhin verfügte der Veterinärdienst am 22. September 2022 unter anderem, neben der allgemeinen Leinen- pflicht im öffentlich zugänglichen Bereich gelte für den Hund "Samy", wenn er sich unter der Aufsicht des Beschwerdeführers befinde, "die Maulkorb- pflicht im öffentlich zugänglichen Bereich sowie in privaten Aussenberei- chen und wenn er freien Zugang zu diesem hat" (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 125 ff.). Nachdem "Samy" am 6. Dezember 2022 unter der Aufsicht des Beschwerdeführers weder angeleint noch einen Maulkorb tragend einen Velofahrer gebissen hatte, ordnete der Veterinärdienst das vorliegend zu beurteilende Verbot an (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 83 ff.). 3.2.2. "Samy" verletzte unter der Aufsicht des Beschwerdeführers innert kürzester Zeit insgesamt sieben verschiedene Personen leicht bis mittelschwer (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 70 ff.; S. 75 ff.; S. 106 f.; S. 147 f.; S. 175 ff.; S. 189; S. 207 ff.). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutref- fend ausführte, zeigen diese Vorkommnisse, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, "Samy" so zu führen, dass dieser keine Gefahr für andere Personen darstellte (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10). Vor Verwaltungsgericht sieht der Beschwerdeführer nunmehr ein, "dass er bei der Betreuung dieses Hundes Fehler begangen hat", und gibt an, dass er auf dessen Inobhutnahme künftig verzichten werde (vgl. Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, S. 4). Zu prüfen bleibt damit, ob es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer aufgrund der Vorfälle mit "Samy" die Fähigkeit zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden rund- weg abzusprechen (vgl. vorne Erw. II/3.1). - 10 - Der Beschwerdeführer bringt mit seinem Verhalten eine offensichtliche Un- belehrbarkeit bzw. Geringschätzung gegenüber seinen gesetzlichen Pflich- ten als Halter respektive Betreuer von Hunden zum Ausdruck. Insbeson- dere widersetze er sich immer wieder gegen die schon früh auferlegte Pflicht, "Samy" auf öffentlichem Grund an der Leine zu führen. Selbst als der Veterinärdienst dem Beschwerdeführer – nach mehreren Vorfällen innert einer Betreuungszeit von weniger als zwei Jahren (vgl. vorne Erw. 3.2.1) – die gewünschte "aller- allerletzte Chance" gewährte, biss "Samy" nur wenige Wochen später auf öffentlichem Grund weder angeleint noch einen Maulkorb tragend einen Velofahrer. Die wiederholten und be- wussten Verstösse gegen behördliche Anordnungen zeigen eine erheb- liche Verantwortungslosigkeit des Beschwerdeführers. Die im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Erklärung, er habe "Samy" für eine kurze Zeit "die alte Freiheit" (ohne Leine und Maul- korb) gewähren wollen (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 245), oder andere im Rahmen von früheren Beissattacken gemachte Ausführungen (z.B.: "dass dieser Vorfall natürlich unschön, jedoch nicht dramatisch war" [vgl. Akten der Vorinstanz, S. 172]) überzeugen nicht. Sie zeigen vielmehr, dass der Beschwerdeführer entweder keine Einsicht hat in die Gefährdung, die von einem Hund ausgehen kann, oder nicht in der Lage bzw. nicht gewillt ist, einsichtsgemäss zu handeln. Die gebotenen Konsequenzen zog der Be- schwerdeführer aus den Bissvorfällen jedenfalls nicht. Entsprechend lässt es sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz aus den Vorfällen mit "Samy" schliesst, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage oder nicht willens ist, das Verhalten eines Hundes zu lesen, zu interpretieren und an- gemessen – seinen Pflichten entsprechend – zu handeln (vgl. angefochte- ner Entscheid, S. 13). Dass der Beschwerdeführer angeblich früher in der Lage war, andere Hunde ohne Anstände zu betreuen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3 f.). Das umstrittene Verbot ist zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit erforderlich. Dies gilt umso mehr, als der Veterinärdienst geeignete, mildere Verwaltungsmass- nahmen bereits erfolglos ausgeschöpft hat. Angesichts des offenbarten Un- vermögens des Beschwerdeführers, mit einem Hund adäquat umzugehen, sind andere Massnahmen – wie sie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen werden (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4) – nicht mehr zielfüh- rend. Dies gilt etwa für die Absolvierung eines Erziehungskurses. Ausser Betracht fällt auch die Beschränkung des Verbots auf Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential, zumal es sich bei "Samy" um keinen Hund im Sinne von § 10 HuG bzw. § 11 HuV handelt. Unzureichend wäre ferner, dem Be- schwerdeführer bloss die Haltung, Betreuung und Inobhutnahme von "Samy" zu untersagen. Es überzeugt nicht, wenn er die Bissvorfälle in erster Linie als soziale Defizite von "Samy" als Folge seiner Welpenzeit darstellt (vgl. Eingabe vom 13. Oktober 2023). Massgebend ist vielmehr, - 11 - dass der Beschwerdeführer es trotz klaren behördlichen Anordnungen nicht verstand, mit diesen angeblichen Defiziten umzugehen. Weil sich der Beschwerdeführer wiederholt pflichtwidrig verhielt, kommt schliesslich auch eine zeitliche Befristung der getroffenen Massnahme nicht mehr in Frage. 3.2.3. Das gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Verbot, Hunde zu halten, zu betreuen und in Obhut zu haben, ist somit geeignet, erforderlich und steht in einem angemessenen Verhältnis zum vorliegend gewichtigen öffentlichen Interesse am Schutz von anderen Menschen. 4. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Ein Parteikostenersatz ist ausgangsgemäss nicht geschuldet (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 158.00 gesamthaft Fr. 1'658.00 sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 12 - 4. Zustellung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2023 an das DGS, Generalsekretariat, zur Kenntnisnahme. Zustellung an: den Beschwerdeführer das DGS, Generalsekretariat Mitteilung an: das DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 24. Oktober 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier