Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine substanziierte Rüge gegen die vorinstanzlich vorgenommene Korrektur erhoben hat und sich mit ihr nicht auseinandersetzt, bleibt für eine weitergehende Überprüfung der Ermessensveranlagung kein Raum, sodass es bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Korrektur bleibt. 3. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als haltlos. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. - 18 -