Damit kann es auch im vorliegenden Verfahren nur darum gehen, ob die Ermessensveranlagung offensichtlich zu hoch ausgefallen ist und ob die Vorinstanz eine pflichtgemässe Korrektur vorgenommen hat. Die Vorinstanz hat den geschätzten steuerbaren Reingewinn unter Berücksichtigung des steuerlichen Verlustvortrags 2015 reduziert und damit den offensichtlichen Fehler des KStA JP korrigiert.