Die Beschwerdeführerin hat mit der von ihr gewählten Verbuchung nicht nur handelsrechtswidrig den resultierenden Kapitalgewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft U._____ an der Erfolgsrechnung 2016 vorbei verbucht, sondern auch die mit dem Verkauf der Liegenschaft U._____ mutmasslichen Aufwendungen für Vermittlungsprovisionen und die Gutschrift für die Vorfälligkeitsentschädigung verschleiert.