In der Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2016 (entspricht der Schlussbilanz per 31. Dezember 2015) wird die Liegenschaft U._____ mit einem Nettobuchwert von Fr. 12'256'939.00 (= Buchwert Fr. 12'287'939.60 abzüglich Werberichtung Fr. −31'000.00) ausgewiesen (siehe oben lit. A/2). Mit dem Verkauf der Liegenschaft U._____ am 15. September 2016 zum Kaufpreis von Fr. 13'850'000.00 realisierte die Beschwerdeführerin somit einen Kapitalgewinn in Höhe von Fr. 1'593'060.40. Wie sich aus der Kontoliste zur Jahresrechnung 2016 ergibt, verbuchte die Beschwerdeführerin diesen Kapitalgewinn aber nicht als Ertrag über die Erfolsrechnung, sondern im vollen Umfang direkt über die Bilanz.