Da die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausging, die Steuerunterlagen seien erst am 12. Februar 2021 – also nach dem Einspracheentscheid – eingereicht worden, stellte sie diese fälschlicherweise unter den Beweismittelausschluss von § 194 Abs. 3 StG (siehe angefochtener Entscheid, Erw. 7.4.1). Tatsächlich hätte das KStA JP diese Unterlagen jedoch bereits - 16 - in seiner Beurteilung des quantitativen Unrichtigkeitsnachweises berücksichtigen müssen. Da eine Rückweisung an das KStA JP unterblieb, wäre es an der Vorinstanz gewesen, die Unterlagen in ihre Beurteilung einzubeziehen.