Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Rekursinstanz, die einen Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde überprüft, nur prüfen, ob die Einsprachebehörde zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Stellt sie fest, dass die Steuerverwaltung auf die Einsprache hätte eintreten müssen, hebt sie den Nichteintretensentscheid auf und weist die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an die Veranlagungsbehörde zurück. Nur wenn sie dazu in der Lage ist, kann sie selbst materiell entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.39/2004 vom 29. März 2005, Erw. 5.2). Die Vorinstanz ging vorliegend direkt zur materiellen Prüfung der Ermessensveranlagung über.