Dennoch nahm sie eine Korrektur der Ermessensveranlagung vor, indem sie den geschätzten steuerbaren Reingewinn überprüfte und reduzierte. Daraus kann gefolgert werden, dass sie zumindest implizit davon ausging, dass das KStA JP hinsichtlich des quantitativen Unrichtigkeitsnachweises auf die Einsprache hätte eintreten müssen. Eine ausdrückliche Feststellung wurde jedoch trotz der aufgeworfenen Frage nicht getroffen (siehe angefochtener Entscheid, Erw. 2).