2.2.3.3 Die Vorinstanz überprüfte im Rekursverfahren die Höhe der Ermessensveranlagung und nahm eine Korrektur vor, ohne zuvor ausdrücklich festzustellen, ob das KStA JP zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten war. In Erwägung 6.2 des angefochtenen Entscheids hielt sie fest, dass der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit nicht geführt bzw. gar nicht angetreten worden sei. Dennoch nahm sie eine Korrektur der Ermessensveranlagung vor, indem sie den geschätzten steuerbaren Reingewinn überprüfte und reduzierte.