Da die Beschwerdeführerin innerhalb der Einsprachefrist weder eine Steuererklärung noch eine Jahresrechnung oder sonstige Belege eingereicht hat, konnte sie den erforderlichen umfassenden Unrichtigkeitsnachweis nicht erbringen. Eine Rückkehr in das ordentliche Verfahren bleibt ihr daher verwehrt. Das KStA JP trat folglich zu Recht nicht auf die Einsprache ein, soweit damit sinngemäss eine Sistierung sowie eine neue Veranlagung auf Grundlage der interkantonalen Steuerausscheidung und damit der Steuererklärung 2016 ersucht wurde. - 15 -