Selbst wenn die behaupteten Unterlagen tatsächlich verloren gegangen wären, hätte die Beschwerdeführerin zumindest auf die Mahnung reagieren und entweder ein Gesuch um Fristerstreckung stellen oder darlegen können, weshalb sie vorübergehend nicht in der Lage sei, die Steuererklärung vollständig auszufüllen. Stattdessen beliess sie es bei einer pauschalen Behauptung des Unterlagenverlusts in der Einsprache, ohne nähere Ausführungen oder Belege dafür vorzulegen. Im Rekursverfahren wurde dieser Einwand denn auch nicht weiterverfolgt, sodass er als eine nachgeschobene Schutzbehauptung erscheint.