Erst in ihrer Einsprache vom 20. August 2018 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung unmöglich gewesen, da nach einem Wechsel der Buchhaltungsstelle zwei Bundesordner mit Buchhaltungsunterlagen verloren gegangen seien. Einen Nachweis für diese Behauptung hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht erbracht.