2.2.3.2 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin die Steuererklärung für die Steuerperiode 2016 nicht fristgerecht eingereicht hat, obwohl sie mit Mahnung vom 12. März 2018 ausdrücklich auf die Konsequenzen hingewiesen wurde. Trotz dieser Mahnung blieb eine Reaktion aus, weshalb das KStA JP am 13. August 2018 eine Ermessensveranlagung vornahm (vgl. hierzu vorne Erw. II/2.1.2).