Die Einreichung der Steuererklärung stellt zwar die naheliegendste Form der Begründung dar, ist aber nicht zwingend erforderlich. Die steuerpflichtige Person kann ihre Einsprache auch auf andere, gleichwertige Weise begründen, dies umso mehr, wenn nicht die Rückkehr ins ordentliche Verfahren, sondern lediglich die Korrektur einer offensichtlich unrichtigen Schätzung angestrebt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021, Erw. 4.3, mit Hinweisen).