Zwar hält das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung gelegentlich fest, dass die Nachholung unterlassener Mitwirkungshandlungen – insbesondere die Einreichung der Steuererklärung – ebenfalls Prozessvoraussetzung bei der Anfechtung von Ermessensveranlagungen sei. Diese Aussage ist jedoch im Kontext der strengen formellen Anforderungen an die Einsprachebegründung zu verstehen. Die Einreichung der Steuererklärung stellt zwar die naheliegendste Form der Begründung dar, ist aber nicht zwingend erforderlich.