der Fällung des Einspracheentscheids, weshalb die im Einspracheverfahren neu gewonnenen Erkenntnisse bei der Überprüfung der angefochtenen Schätzung zu berücksichtigen sind (vgl. ZWEIFEL / HUNZIKER, a. a. O., N. 58 zu Art. 48 StHG, mit Hinweisen).