Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Schätzung an groben methodischen oder rechnerischen Fehlern leidet. In einem solchen Fall bleibt es zwar weiterhin bei der Ermessensveranlagung, jedoch ist die offensichtlich unrichtige Schätzung zu korrigieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021, Erw. 4.1.2, mit Hinweisen, wo von einem "quantitativen Unrichtigkeitsnachweis" die Rede ist). Massgebend ist hierbei der Aktenstand im Zeitpunkt - 13 -