2.2.1.1 Einerseits kann die steuerpflichtige Person innerhalb der Einsprachefrist durch eine substanziierte Sachdarstellung und Beweismittel die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts vollständig beseitigen und auf diese Weise die zuverlässige Ermittlung der Steuerfaktoren ermöglichen. Dies kann insbesondere durch Einreichung der vollständigen Steuererklärung mit sämtlichen Belegen erreicht werden. Die angefochtene Ermessensveranlagung ist in diesem Fall durch eine ordentliche Veranlagung zu ersetzen. Die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde lebt wieder auf.