123 II 552, Erw. 4c). Die Einspracheschrift ist derart auszugestalten, dass die Veranlagungsbehörde mit Blick auf die Begründung und die Beweismittel ohne Weiteres zu erkennen vermag, ob die Ermessensveranlagung "offensichtlich unrichtig" ausgefallen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_372/2016 vom 7. Juni 2016, Erw. 2.2.2). Dieser Unrichtigkeitsnachweis kann auf zwei Arten erbracht werden: