39 StHG mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_857/2019 vom 11. November 2020, Erw. 2.2.5). Die Veranlagungsbehörde des Kantons Aargau war daher berechtigt, die Beschwerdeführerin auf Grundlage einer eigenständigen Prüfung ermessensweise zu veranlagen. Sie hat dabei ihre Zuständigkeit im Einklang mit den steuerharmonisierungsrechtlichen Vorschriften wahrgenommen. Ein Verstoss gegen Art. 39 Abs. 2 StHG, Art. 2 Abs. 2 StHG VO oder Art. 127 Abs. 3 BV liegt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht vor. - 12 -