2.1.3 Nach dem Gesagten bleibt es jedem Kanton unbenommen, eigenständig zu veranlagen, da es keine auf Art. 127 Abs. 3 BV oder das Harmonisierungsrecht gestützte Regel gibt, wonach die am Hauptsteuerdomizil getroffene Veranlagung für die Nebensteuerdomizile (und eventuell umgekehrt) verbindlich wäre. Vor allem käme es einer unzulässigen formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) gleich, wenn ein Kanton in einem solchen Fall keinerlei eigene Prüfung vornähme und sich lediglich auf die rechtskräftige Sichtweise des anderen Kantons beriefe (ZWEIFEL / HUNZIKER, a. a. O., N. 29 zu Art. 39 StHG mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_857/2019 vom 11. November 2020, Erw.