Ebenso wenig lässt sich aus dem allgemeinen Gebot der Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden eine Verpflichtung der Veranlagungsbehörden der Nebensteuerdomizilkantonen ableiten, sich aktiv nach dem Stand des Verfahrens am Hauptsteuerdomizil zu erkundigen. Vielmehr obliegt es der steuerpflichtigen Person, durch rechtzeitige Mitwirkung sicherzustellen, dass ihre Steuererklärung und alle erforderlichen Unterlagen bei den Steuerbehörden vorliegen. Beantragt die steuerpflichtige Person an ihrem - 11 -