Es bleibt den Steuerbehörden der Nebensteuerdomizilkantonen unbenommen, ihre Veranlagung auch ohne Vorbehalt des Ausgangs des Verfahrens am Hauptsteuerdomizil vorzunehmen. Verwirkt wird dabei einzig das Recht auf eine Nachsteuererhebung, sollte sich nach Abschluss des Verfahrens am Hauptsteuerdomizil eine Unterbesteuerung der steuerpflichtigen Person ergeben (vgl. BGE 139 I 64 Erw. 3.6 sowie Urteil des Bundesgerichts 2A.585/2005 vom 8. Mai 2006, Erw. 3.4.2). Eine Pflicht zur Verzögerung der Veranlagung lässt sich hingegen weder aus Art. 39 Abs. 2 StHG noch aus Art. 2 Abs. 2 StHG VO ableiten.