HUNZIKER, a. a. O., N. 25 zu Art. 39 StHG). Den Steuerbehörden der Nebensteuerdomizilkantonen ist es daher erlaubt, die auf sie entfallenden Steuern zu veranlagen, selbst wenn die Veranlagung am Hauptsteuerdomizil noch nicht abgeschlossen ist. Die steuerharmonisierungsrechtlichen Bestimmungen enthalten keine Regelung, die eine Abhängigkeit der Veranlagung am Nebensteuerdomizil von derjenigen am Hauptsteuerdomizil begründen würde.