Diese Führungsrolle bedeutet jedoch nicht, dass die Steuerbehörde am Nebensteuerdomizil mit ihrer Veranlagung zwingend zuzuwarten hätte, bis das Hauptsteuerdomizil seine Veranlagung abgeschlossen hat. Vielmehr gibt auch Art. 2 StHG VO den selbstverständlichen Grundsatz wieder, dass in jedem Kanton, in welchem eine Person (unbeschränkt oder beschränkt) steuerpflichtig ist, sei es aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit, ein eingeständiges Veranlagungsverfahren durchgeführt wird (Abs. 1), das sich nach dem betreffenden kantonalen Recht richtet (Abs. 4; vgl. ZWEIFEL / HUNZIKER, a. a. O., N. 25 zu Art.