Einsicht in die amtlichen Akten gewähren. Zu den Mitteilungspflichten gehören insbesondere die Übermittlung der Steuererklärung und der Veranlagung, einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung. Die Regelungen räumen den Steuerbehörden des Hauptsteuerdomizils damit faktisch eine Führungsrolle ein (vgl. hierzu ZWEIFEL / HUNZIKER, in: Zweifel / Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 4. Aufl., Basel 2022, N. 29 zu Art. 39;