Das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV betrifft lediglich das Besteuerungsergebnis, nicht jedoch die Koordination der Veranlagungsverfahren. Es verpflichtet die Kantone nicht, ihre Veranlagungsverfahren zwingend abzustimmen oder das Verfahren eines anderen Kantons abzuwarten. Entscheidend ist einzig, dass am Ende keine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt. Einen konkreten Verstoss gegen Art. 127 Abs. 3 BV zeigt die Beschwerdeführerin zudem nicht auf. Dass der Kanton Aargau vorliegend eigenständig veranlagt hat, begründet für sich allein noch keinen Verstoss gegen Art. 127 Abs. 3 BV.