2.1.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Ermessensveranlagung sei unzulässig, da kein Untersuchungsnotstand vorgelegen habe. Die Veranlagungsbehörde des Kantons Aargau hätte die Veranlagung aufschieben müssen, bis die Steuerbehörde des Hauptsteuerdomizils Zürich ihre Veranlagung abgeschlossen und die Ergebnisse dem KStA JP mitgeteilt habe. Sie stützt sich dabei hauptsächlich auf das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot gemäss Art. 127 Abs. 3 BV sowie auf die bundesrätlichen Koordinationsregeln im interkantonalen Verhältnis. Diese Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin geht aus folgenden Gründen fehl: