Da die Beschwerdeführerin den für eine Ermessenseinschätzung erforderlichen Untersuchungsnotstand nach wie vor sinngemäss bestreitet (vgl. Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2023, Rz. 2 f. sowie Rekursschrift vom 19. Februar 2021, Rz. 1 und 8 ff.), ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz zur Recht feststellte, dass die Voraussetzungen der Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen erfüllt waren.