Rügt die steuerpflichtige Person die Unzulässigkeit der Ermessensveranlagung, so liegt in Bezug auf diese Rüge eine ordentliche Einsprache vor, für welche die allgemeinen Voraussetzungen gelten (vgl. HUNZIKER / BRUNNER, Anfechtung von Ermessensveranlagungen, in: StR 77/2022, S. 434 ff., S. 444).