zungen für eine Ermessensveranlagung vorliegen, haben die Rechtsmittelinstanzen zudem auch ohne entsprechenden Antrag von Amtes wegen zu prüfen (RICHNER / FREI / KAUFMANN / ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, N. 65 zu § 140). Die besonderen bzw. erhöhten prozessualen Anforderungen (vgl. § 193 Abs. 3 StG) kommen nur dann zum Tragen, wenn die Steuerbehörde zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen hat. Rügt die steuerpflichtige Person die Unzulässigkeit der Ermessensveranlagung, so liegt in Bezug auf diese Rüge eine ordentliche Einsprache vor, für welche die allgemeinen Voraussetzungen gelten (vgl. HUNZIKER /