2. 2.1 Die steuerpflichtige Person kann in der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung vorab die Rüge der Unzulässigkeit der Ermessensveranlagung erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021, Erw. 4.1). So kann sie beispielsweise geltend machen, es fehle an einem Untersuchungsnotstand, sie habe keine Mahnung (mit Androhung der Rechtsnachteile) erhalten oder die Rechtsmittelbelehrung zur Ermessensveranlagung sei nicht korrekt (ZWEIFEL / HUNZIKER, in: Zweifel / Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar, 4. Aufl., Basel 2022, N. 38 ff. und N. 54 ff. zu Art. 132). Ob die Vorausset- -9-