Darin führt die Beschwerdeführerin aus, dass weder im Kanton Zürich noch in einem anderen Kanton ein Gewinn veranlagt worden sei. Die Beschwerdeführerin scheint daraus ableiten zu wollen, dass die kantonale und kommunale Gewinnsteuer 2016 im Kanton Aargau ebenfalls mit Fr. 0.00 veranlagt werden müsse.