Weiter macht sie sinngemäss geltend, der Kanton Aargau hätte die Veranlagung aussetzen und den Ausgang des Verfahrens am Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich abwarten müssen. Mit Eingabe vom 2. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin sodann während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die in der Zwischenzeit ergangenen Einschätzungsentscheide des Kantonalen Steueramts Zürich für die Steuerperioden 2016 und 2017 ein. Darin führt die Beschwerdeführerin aus, dass weder im Kanton Zürich noch in einem anderen Kanton ein Gewinn veranlagt worden sei.