1.2 Wie bereits im Rekursverfahren rügt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen einen Verstoss gegen die Bestimmungen von Art. 2 StHG VO sowie Art. 127 Abs. 3 BV. Sie macht damit sinngemäss geltend, dass die Ermessensveranlagung mangels Vorliegens eines Untersuchungsnotstandes unzulässig sei. Weiter macht sie sinngemäss geltend, der Kanton Aargau hätte die Veranlagung aussetzen und den Ausgang des Verfahrens am Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich abwarten müssen.