Da dieser Verlustvortrag rund 45 % des geschätzten steuerbaren Reingewinns ausmache, wäre seine Berücksichtigung im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensveranlagung erforderlich gewesen. In teilweiser Gutheissung des Rekurses korrigierte die Vorinstanz die Veranlagung und reduzierte den steuerbaren Reingewinn auf Fr. 830'000.00 (angefochtener Entscheid, Erw. 7.4.3 ff.).