Die Vorinstanz ging daher auf die Höhe der ermessensweisen Veranlagung ein und befasste sich zudem mit der Frage, inwieweit die erst im Rekursverfahren eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden müssen (angefochtener Entscheid, Erw. 7). Hinsichtlich des ursprünglich auf Fr. 1'400'000.00 geschätzten Reingewinns stellte sie fest, dass der den Steuerbehörden bekannte Verlustvortrag aus der Steuerperiode 2015 in Höhe von Fr. −639'901.00 unberücksichtigt geblieben sei. Da dieser Verlustvortrag rund 45 % des geschätzten steuerbaren Reingewinns ausmache, wäre seine Berücksichtigung im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensveranlagung erforderlich gewesen.