SR 642.141) dem Kanton des Hauptsteuerdomizils eine ausschliessliche oder primäre Veranlagungskompetenz zuweisen. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da sie trotz Mahnung weder eine Steuererklärung mit allen vorhandenen Unterlagen eingereicht noch eine Fristverlängerung beantragt habe. Das KStA JP habe daher zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen (angefochtener Entscheid, Erw. 5). Da die Beschwerdeführerin auch im Einspracheverfahren ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, sei der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit nicht geführt bzw. gar nicht angetreten worden.